Grundversorgung

Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben nach § 36 (2) Energiewirtschaftsgesetz  alle drei Jahre den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen und dies bis zum 30. September des Jahres zu veröffentlichen.

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Als Grundversorger für das Netzgebiet von der Elektrizitätsgenossenschaft Karlstein eG wurde festgestellt:

Für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027: Die Elektrizitätsgenossenschaft Karlstein eG.