Vieles wird durch Strom erst möglich
Messstellen
Nach § 9 Abs. 4 MsbG sind grundzuständige Messstellenbetreiber verpflichtet, die Verträge nach § 9 Abs. 1 MsbG zu veröffentlichen.
Entgelte für den Messstellenbetrieb:
Preisblatt Messstellenbetrieb ab 01.01.2024 (erscheint im November 2024)
Preisblatt Messstellenbetrieb ab 01.01.2019
Weitere Unterlagen zum Messstellenbetrieb:
Kontaktdatenblatt Messstellenbetreiber ab dem 01.04.2024